Satzung
Satzung des Steuerberaterverbandes
Rheinland- Pfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Steuerberaterverband Rheinland- Pfalz e.V.“
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange seiner Mitglieder.
Dies gilt insbesondere durch:
- Pflege des kollegialen Zusammengehörigkeitsgefühls und Förderung des Austauschs von Meinungen und Erfahrungen unter den Mitgliedern,
- Stellungnahme zu aktuellen berufs-, steuer-, finanz- und wirtschaftspolitischen Fragen,
- Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung u.a. durch Trägerschaft der Steuerberaterakademie Rheinland- Pfalz in Gemeinschaft mit der Steuerberaterkammer Rheinland- Pfalz,
- Erarbeitung berufspolitischer Stellungnahmen und Weiterleitung an die zuständigen Stellen,
- Aufnahme und Pflege ständiger Kontakte zu den in Betracht kommenden örtlich zuständigen Verwaltungen,
- Herausgabe von Informationsschriften,
- Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen aller Art,
- Mitgliedschaft bei einem Berufsverband auf Bundesebene u.ä. Dachverbänden freier Berufe,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- 10. Förderung und Unterstützung der Maßnahmen und Bestrebungen auf dem Gebiet der Praxissicherung und Praxisverwertung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann auf Antrag jede/r Angehörige des steuerberatenden Berufs, jede Partnerschaftsgesellschaft in Form einer Steuerberatungsgesellschaft, jede Kapitalgesellschaft in Form einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihre berufliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz haben. In Ausnahmefällen steht die Mitgliedschaft auch Berufsangehörigen aus anderen OFD-Bereichen bzw. der EU offen. Auf Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrates können im Einzelfall Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aufgenommen werden.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Beruf durch Verzicht auf die Bestellung gem. § 45 Abs. 1 Ziffer 2 StBerG endet die Mitgliedschaft nicht.
(3) Der Ehegatte/die Ehegattin eines verstorbenen ordentlichen Mitglieds kann auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Dieser Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf die Erhaltung der Rechte aus Gruppenversicherungsverträgen des Verbandes.
(4) Anträge sind an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Bezirksgruppenvorsitzenden.
(5) Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so steht dem Antragsteller/der Antragsstellerin innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) nach Bekanntgabe der Ablehnung die Beschwerde an den Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(6) Die in Absatz 3 und 5 genannten Fristen werden nur in Gang gesetzt, wenn auf die Folgen der Fristversäumnis schriftlich hingewiesen wurde.
(7) Gesellschaften können als solche keine Funktionsträger sein.
§ 4 Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich als Präsidenten des Vorstandes des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern, die in sonstiger Weise für den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.
(2) Mit Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied entfällt die Beitragspflicht nach § 6 dieser Satzung.
(3) Die Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verband.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- frist- und formgerechte Kündigung,
- Ausschluss aus dem Verband,
- Ausschluss aus dem Beruf gem. § 46 StBerG.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung des Verbandes oder die Verbandsinteressen sowie bei berufs- und standeswidrigem oder ehrenrührigem Verhalten zulässig.
Die Nichtzahlung fälliger Beträge nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung stellt einen schuldhaften Verstoß dar.
Vor dem Ausschluss ist dem jeweils zuständigen Bezirksgruppenvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessener Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief und Rechtsbelehrung zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) seit Zugang des Beschlusses mit Begründung erhoben werden. Der Verwaltungsrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die Beschwerde. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 6 Beitragspflicht
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig werden. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
(1) Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 8),
- Der Verwaltungsrat (§ 10),
- Der Vorstand (§ 12).
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Bezirksgruppen haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Entschädigungsrichtlinie.
(3) Funktionen in Organen dürfen nur natürliche Personen, die Mitglied des Verbandes sind, ausüben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(3) Der Präsident des Verbandes kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies notwendig erscheint oder die Belange der Mitglieder dies erfordern.
(4) Der Präsident des Verbandes hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Mitteilung der Gründe beantragt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes geleitet.
(6) Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, ist eine Beschlussfassung nicht zulässig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10) Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes erfordern eine Dreiviertelmehrheit der in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(11) Eine Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(12) Wahlen haben stets schriftlich zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag nicht einstimmig offene Wahlen beschließt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Tätigkeitberichts des Verwaltungsrates
- Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Entgelte und Reisekostenvergütungen der für den Verband ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsrichtlinie),
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Beitragshöhe,
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag einschließlich evtl. Zuweisungen an die Bezirksgruppen,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat oder Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Verbandes und den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Ist ein/e Vorsitzende/r einer Bezirksgruppe zugleich Mitglied des Vorstandes des Verbandes, so ist sein/seine Stellvertreter/in im Vorsitz der Bezirksgruppe Mitglied des Verwaltungsrates. Im Falle der Verhinderung eines/einer Bezirksgruppenvorsitzenden kann er/sie eine/n seiner/ihrer Stellvertreter/innen zu einer Sitzung des Verwaltungsrates entsenden.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Verbandes.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen vom Präsidenten einberufen werden.
(5) Der Präsident kann den Verwaltungsrat zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. Er hat die Einberufung vorzunehmen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand dies beschließt.
(6) Die Einberufung hat durch Übersendung einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu erfolgen.
(7) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Empfehlungen für die Tätigkeit des Vorstandes,
- Beratung und Überwachung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresabschluss,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgeschlagenen und der Mitgliederversammlung vorzulegenden Haushaltsvoranschlag,
- Beschlussfassung über beabsichtige außer- und überplanmäßige Ausgaben des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Benennung (Entsendung) weiterer Vertreter des Verbandes neben dem Präsidenten in das Kuratorium der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz,
- Vorschläge an die Mitgliederversammlung gem. § 4 Abs. 1,
- Entscheidungen über die Beschwerden gem. § 3 Abs. 5,
- Beschlussfassung über die Anstellung von Geschäftsführern,
- Einteilung der Bezirksgruppen auf Vorschlag des Vorstandes,
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Präsidenten
- Dem 1. und 2. Vizepräsidenten
- Zwei weiteren Mitgliedern
- Im Falle des § 12 Absatz 6 wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 um ein Mitglied auf drei weitere Mitglieder erweitert, sofern das Präsidialmitglied des DStV e.V. bzw. DStI e.V. nicht zum Vorstandsmitglied nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 gewählt wird.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in Reihenfolge des Absatzes 1.
(3) In den Vorstand des Verbandes können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die dem Verband mindestens seit einem Jahr angehören.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Dem Vorstand gehört der derzeitige Ehrenpräsident[*]- ohne Stimmrecht - an.
Zukünftige Ehrenpräsidenten gehören auf die Dauer von zwei Jahren dem Vorstand – ohne Stimmrecht - an.
(6) Dem Vorstand gehören Mitglieder des Verbandes solange an, als sie gewählte Präsidialmitglieder des DStV e.V. bzw. DStI e.V. sind.
§ 13 Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der 1. und der 2. Vizepräsident. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis soll der 1. Vizepräsident von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen, der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann sich hierzu hauptamtlicher Geschäftsführer und weiterer Mitarbeiter bedienen.
(2) Der Vorstand schlägt dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Mitglieder die Einteilung der Bezirksgruppen vor.
(3) Der Vorstand koordiniert und überwacht die Tätigkeit der Bezirksgruppen. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Bezirksgruppe teilzunehmen.
(4) Der Vorstand beruft Bezirksgruppenversammlungen ein, sofern dies vom Bezirksgruppenvorsitzenden entgegen § 17 Absatz 5 dieser Satzung unterbleibt oder der Vorsitzende der Bezirksgruppe und seine Stellvertreter zurückgetreten sind.
(5) Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 und 3 und über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
§ 15 Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
(1) Im Falle des Todes oder des Rücktritts des Präsidenten hat der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Verwaltungsratsitzung einzuberufen, die darüber entscheidet, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird, um einen Präsidenten zu wählen. Wird keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Präsidenten zu wählen.
(2) Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines anderen Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Diese Wahlen gelten jeweils für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstandes
§ 16 Ausschüsse
(1) Alle Verbandsorgane können zur Vorbereitung ihrer Beratungen Ausschüsse berufen und deren Vorsitzende bestellen.
(2) Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben die Termine rechtzeitig der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben den Vorstand über ihre Tätigkeit ständig zu unterrichten und dem berufenen Organ einen Abschlussbericht vorzulegen.
§ 17 Bezirksgruppen
(1) Die Mitglieder des Verbandes werden regional in Bezirksgruppen, orientiert an Finanzamtsbezirken, zusammengefasst.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand außerhalb dieser Einteilung für eine andere Bezirksgruppe zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder der Bezirksgruppen wählen aus ihrer Mitte den Bezirksgruppenvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Werden die Wahlen nicht termingerecht durchgeführt, ist der Vorstand berechtigt, Wahlen einzuberufen. Die gewählten Vorstandsmitglieder der Bezirksgruppen sind der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(5) Der Vorsitzende der Bezirksgruppe hat jährlich mindestens einmal die Mitglieder seiner Bezirksgruppe zur Jahresversammlung einzuberufen. § 8 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Zu dieser Versammlung ist der Präsident einzuladen. Der Termin ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(6) Im Falle des Todes oder der Verhinderung des Bezirksgruppenvorsitzenden treten an seine Stelle die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl durch die Mitglieder der Bezirksgruppe.
§ 18 Aufgaben der Bezirksgruppen
(1) Den Bezirksgruppen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes gem. § 2 Ziffer 1 und 5 dieser Satzung.
(2) Den Bezirksgruppen obliegt die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung; in Abstimmung mit der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz.
(3) Die Bezirksgruppen berufen für jedes Finanzamt ihres Bereichs jeweils einen Beauftragten durch die Mitglieder der Bezirksgruppe. Der Beauftragte ist gem. § 2 Ziffer 5 dieser Satzung der Sprecher der im jeweiligen Finanzamtsbereich niedergelassenen Mitglieder.
(4) Über die Tätigkeit der Bezirksgruppe hat der Vorsitzende den Vorstand zu unterrichten.
(5) Auf die Tätigkeiten der Bezirksgruppen findet diese Satzung entsprechend Anwendung.
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 21 Schlussvorschriften
(1) Die Neufassung vorstehender Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. August 2013 beschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht vorgeschriebene Änderungen vorzunehmen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon nicht berührt.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und dem/der von ihm zu bestimmenden Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Mainz, den 28.08.2013